Beleuchtungsprodukte, die Lampen, Leuchten und zugehörige Steuerungen umfassen, fallen seit August 2005 unter die WEEE-Richtlinie (2002/96/EC). Das bedeutet, dass der Hersteller die ordnungsgemäße Behandlung gewährleisten und finanzieren muss. Er ist dazu verpflichtet, alle Produkte mit dem durchgestrichenen Abfalltonnensymbol mit Rollen zu kennzeichnen und sich in jedem EU-Staat, in dem Produkte auf den Markt gebracht werden, zu registrieren. Nicht in jedem Fall betrifft das den Hersteller selbst, sondern es kann auch der Importeur in diesem Staat sein. Das verantwortliche Unternehmen muss sich an einem Entsorgungs-System beteiligen, das jeden geographischen Bereich abdeckt, in dem es die Produkte einführt. Es ist unwahrscheinlich, dass Lampen unter eine Ausnahmeregelung für ortsfeste Großanlagen gemäß WEEE oder RoHS fallen.

Stoffbeschränkungen betrachten

Es gibt zwei Bestimmungen; nämlich RoHS (2002/95/EC) und Reach (1907/2006). RoHS schränkt seit dem 1. Juli 2006 den Einsatz von Blei, Quecksilber, Cadmium, sechswertiges Chrom, PBB sowie PBDE  in Beleuchtungsprodukten ein. Die 2002/95/EC sieht diverse Ausnahmeregelungen vor. Im Bereich Lampen betrifft das insbesondere die zulässige Konzentration von Quecksilber im Lampengas. Die aktuelle Ausnahmeregelung sieht nochmals reduzierte Konzentrationshöchstwerte vor als das zu Beginn der Fall war und/oder eine spezifische Zuordnung der Lampenleistung. Darüber hinaus gab es für mehrere Lampenanwendungen erstmals Obergrenzen des Quecksilbergehalts. Dieser Trend soll sich auch bei künftigen Überarbeitungen fortsetzen. Beschränkungen des Quecksilbergehalts als Folge von Ökodesign-Vorschriften wurden durch Überarbeitungen der RoHS-Ausnahmen in Kraft gesetzt.

Strenge Beleuchtungsvorschriften für hohe Energieeffizienz.

Strenge Beleuchtungsvorschriften für hohe Energieeffizienz.Farnell

Die überarbeitete RoHS-Richtlinie 2011/65/EG vom Juni 2011 beinhaltet eine Konformitätsbewertungsregelung (CE-Kennzeichnung) der darunter fallenden Produkte.

Reach trifft im Allgemeinen auf alle Beleuchtungsprodukte ohne Ausnahme zu. Hier gibt es zwei wesentliche Aspekte:

  • Beschränkung
    Das Inverkehrbringen und der Einsatz von Produkten, die bestimmte Stoffe enthalten, sind untersagt. Zum Beispiel ist Cadmium in den meisten Anwendungen seit nahezu 20 Jahren verboten. Beschränkungen können bestimmte Ausnahmeregelungen umfassen, sie können Obergrenzen enthalten oder einfach einen Einsatz verbieten.
  • Zulassungspflicht und besonders besorgniserregende Stoffe (Substance of Very High Concern, SVHCs)
    Eine Genehmigung würde die Herstellung oder das Inverkehrbringen eines besonders besorgniserregenden Stoffes (SVHC,) verbieten. Weil sich das jedoch nur auf den Stoff selbst bezieht, wären außerhalb der EU hergestellte und importierte Produkte davon nicht betroffen. Bislang sind noch keine Genehmigungen erteilt.

Jedes in den Verkehr gebrachte Erzeugnis, das eine SVHC in einer Konzentration von mehr als 0,1 Gewichtsprozent enthält, ist gegenüber dem Kunden erklärungspflichtig:

B2B: Der Lieferant muss den Empfänger automatisch über die Bezeichnung der SVHC sowie über die Maßnahmen informieren, die zur Gewährleistung eines sicheren Einsatzes (falls überhaupt möglich) erforderlich sind.

B2C: Der Verkäufer muss dem Kunden diese Informationen auf Anfrage innerhalb von 45 Tagen zur Verfügung stellen.

Diversen Untersuchungen zufolge haben etliche Hersteller offensichtlich Schwierigkeiten mit der Einhaltung dieser Forderung. Deshalb wären Durchsetzungsmaßnahmen keine Überraschung.

Derzeit existieren bereits 51 besonders besorgniserregende Stoffe. Davon kommen rund 20 in technischen Erzeugnissen zum Einsatz. Zum Beispiel handelt es sich bei einigen verbreitet eingesetzten Phtalaten um SVHCs; diese sind möglicherweise in Gehäusen enthalten.

Ökodesign und Energiekennzeichnung erfüllen     

Die Ökodesign-Richtlinie (2009/125/EC) schafft einen rechtlichen Rahmen für die anschließenden Umsetzungsmaßnahmen (regulatorisch oder selbst-regulatorisch). Der Fokus liegt dabei darauf,  den Energieverbrauchs beim Einsatz sowohl im eingeschalteten als auch im ausgeschalteten Zustand zu reduzieren. Alle der Regulierung unterliegenden Erzeugnisse werden Konformitätsbewertungen unterzogen (CE-Kennzeichnung). Die Beleuchtung ist folgendermaßen betroffen:

Beleuchtung im tertiären Bereich

Eine Vorschrift (245/2009 und Änderung 347/2010) trat am 14.April 2009 in Kraft. Die ersten Bestimmungen sind seit dem 14. April 2010 gültig. Die Regulierung umfasst:

  • Leuchtstofflampen ohne eingebaute Vorschaltgeräte oder Vorschaltgeräte und Leuchten zu deren Betrieb
  • Hochdruck-Entladungslampen sowie Vorschaltgeräte und Leuchten zu deren Betrieb
  • Lampen, die für Bürobeleuchtung entwickelt wurden und Vorschaltgeräte und Leuchten zu deren Betrieb
  • Lampen, die für die öffentliche Straßenbeleuchtung entwickelt wurden sowie Vorschaltgeräte und Leuchten zu deren Betrieb

Zu Leuchtstofflampen zählen sowohl lineare als auch kompakte Ausführungen.

Anhang II führt die Arten von Lampen und Leuchten auf, die von dieser Vorschrift ausgenommen sind, beispielsweise gebündelte Lichtquellen, bestimmte UV- und Infrarotlampen oder als LCD-Hintergrundbeleuchtung zum Einsatz kommenden Lampen. Darüber hinaus zählen auch Leuchten für Notbeleuchtung zu den Ausnahmen und solche, die durch spezifizierte, bereits vorhandene EU-Richtlinien erfasst sind.

Die Ökodesign-Vorschriften für die ersten beiden Gruppen sind im Anhang III aufgeführt. Er führt die Anforderungen an die Lichtausbeute für jede Nennleistung jedes Lampentyps ebenso auf wie den Lichtstromerhalt sowie die Überlebensraten. Darüber hinaus bestehen Vorschriften für Vorschaltgeräte und Leuchten. Zudem definiert Anhang III, welche Informationen in der technischen Dokumentationsdatei zusammen mit dem Produkt auf der Website eines Unternehmens oder in sonstigen Produktunterlagen zur Verfügung gestellt werden müssen. Über sämtliche Parameter muss Bericht erstattet werden, hinzu kommt außerdem der Quecksilbergehalt, die Farbwiedergabe und Temperatur sowie die optimale Umgebungs-Betriebstemperatur.

Die folgenden Bestimmungen gelten ein, drei oder acht Jahre nach dem Inverkehrbringen, das heißt, ab dem 14. April 2009.

  • Ein Jahr – Die Bestimmungen führen zu einer Ausmusterung von T8 Halophosphaten sowie von Hochdruck-Quecksilberdampflampen. Diese lassen sich unter Verwendung derselben Leuchtkörper ersetzen.
  • Drei Jahre – Ausmusterung von T12 und T10 Halophosphatlampen, wobei auch einige Beleuchtungskörper ausgetauscht werden müssen. Die ineffizientesten Natriumdampf- und Halogen-Metalldampflampen werden ebenfalls ausgemustert, allerdings nicht deren Leuchten. Die Vorschriften bezüglich Leuchten starten mit dem Ausmustern von magnetischen Vorschaltgeräten und ineffizienten Lampen.
  • Acht Jahre – Ineffiziente Ersatzlampen und magnetische Vorschaltgeräte werden ausgemustert ebenso die Leuchten.

Diese Maßnahmen sollen nach fünf Jahren überprüft werden, so dass Änderungen der Vorschriften nach 8 Jahren vorgenommen oder vorgeschlagen werden können.

Ungebündelte Beleuchtung

Der Geltungsbereich der Maßnahme (244/2009) erstreckt sich im Wesentlichen auf ungebündelte Weißlichtlampen für den Haushaltsgebrauch oder vergleichbare Ausführungen, die für andere Zwecke in den Verkehr gebracht werden oder wenn diese Teil anderer energieverbrauchender Produkte sind, wie einem Herd. Sie gilt nicht für Leuchtstoffröhren ohne eingebaute Vorschaltgeräte oder Hochdruckentladungslampen, für lichtstarke Wolfram-Halogenlampen > 10.000 Lumen, bestimmte Niederspannungslampen ≤ 60 V sowie Lampen, die bei hohen Umgebungstemperaturen von ≥ 300˚C einsetzbar sind. Die Vorschriften sind mit den bereits für die Bürobeleuchtung beschlossenen vergleichbar.

Weitere Kennzeichnungen betrachten

  • Energieetikett – A+++ bis G. 
  • Mindest-Lichtausbeute (Lumen/Watt) – Mit Ausnahme von leistungsschwachen Lampen mit niedriger Helligkeit sowie diverser Glühlampen mit bestimmten Sockeln (Energieanschlüssen) oder einer bestimmten Vibrationsfestigkeit. Die erste Stufe dieser Vorschriften trat am 1. September 2009 in Kraft und wird jedes Jahr verschärft.
  • Lampenfunktionalität – Seit dem 1. September 2009 gelten Grenzwerte in Hinsicht auf Lampenlebensdauer und Zahl der Lampen, die zu diesem Zeitpunkt noch funktionieren müssen. Zudem sind unter diesem Punkt die Fähigkeit, ihre ursprüngliche Helligkeit beizubehalten, Schaltlebensdauer, Einschaltgeschwindigkeit, vorzeitige Ausfallrate, Farbwiedergabe, Leistungsfaktor und weiterer Werte definiert. Diese Grenzen werden 2013 weiter verschärft.
  • Informationen für den Anwender – Viele der oben beschriebenen Punkte müssen beim Kauf zur Verfügung gestellt werden und im Web stehen. Dabei liegt ein Hauptaugenmerk darauf, dass der Käufer ausreichende Informationen bekommt, damit er ein Verständnis für die relative Leistung von Lampen entwickelt. Das soll auf Grundlage funktionell wesentlicher Parameter, beispielsweise der empfundenen Helligkeit (als Nennlichtstrom bezeichnet) geschehen, die stärker herausgestellt wird als der Leistungsverbrauch. 
  • Gebündelte Beleuchtung: Darunter sind alle universellen Beleuchtungen zu verstehen, die nicht durch die Maßnahmen zu ungebündelten Lampen abgedeckt sind. Eine Regulierung ist in Planung. Die Vorschriften sollen den Regelungen für andere Beleuchtungen gleichen: Kennzeichnung, minimale Lichtausbeute, Lampenfunktionalität, Informationen für den Anwender, Energiekennzeichnung. Auch die Auswirkungen sind vergleichbar – es sollen im Zuge moderner Technologien, wie LED und OLED, die Produkte mit dem schlechtesten Wirkungsgrad stetig abgeschafft werden.

Batterien sicher austauschen und entsorgen

Die aktuelle Batterie- und Akkumulatoren-Richtlinie (2006/66/EC) trat bereits am 26. September 2008 in Kraft. Weil etliche Beleuchtungen Batterien enthalten, spielt diese eine wichtige Rolle. Einschlägige Bestimmungen:

  • Stoffbeschränkung, wie RoHS. Die Beschränkungen gelten für Quecksilber < 0,0005 Gewichtsprozent – die Ausnahme stellen Knopfzellen da, hier sind < 2% zulässig – und Cadmium < 0,002 Gewichtsprozent. Ausnahme: Das Cadmium-Verbot gilt nicht für Not- und Alarmsysteme, einschließlich Notbeleuchtungen, medizinische Geräte, schnurlose Elektrowerkzeuge. Ausnahmen können aber zu einem späteren Zeitpunkt widerrufen werden.
  • Batterien müssen aus Produkten mühelos zu entfernen sein: Mit eingebauten Batterien ausgelieferte Geräte müssen Hinweise darauf enthalten, wie sich diese austauschen lassen.
  • Entsorgungsbestimmungen, beispielsweise WEEE: Es bestehen gewisse Unterschiede innerhalb der EU. In Großbritannien muss man sich zum Beispiel registrieren lassen und einem Entsorgungs-System beitreten (B2C) oder sicherstellen, dass Batterien wiederverwertet werden (B2B), wenn das in den Verkehr gebrachte Gerät Batterien enthält.
  • Ökodesign: Etikettierung, Kapazitätskennzeichnung und Stoffbeschränkungen sollten überwiegend vom Batteriehersteller übernommen werden. Darüber hinaus muss derjenige, der die Beleuchtung in den Verkehr bringt, sicherstellen, dass das auch der Fall ist.
  • Ausnahmen stellen Batterien dar, die in den Bereichen Militär, nationale Sicherheit oder im Weltraum zum Einsatz kommen.

Gary Nevison

: Head of Legislation, Farnell Europe.

(eck)

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