Nach diesen genannten Zeitpunkten ist ein Neu-In-Verkehr-Bringen nicht mehr erlaubt. Nur zu diesen Zeitpunkten bereits in der EU vorhandene Lagerbestände dürfen danach noch abverkauft werden. Der FBDi verweist in diesem Zusammenhang auf den Beratungsbedarf zum Kunden hin, und auf die Suche nach geeigneten Ersatzprodukten (zum Beispiel in Akkuschraubern mit Nickel-Cadmium Batterien). Eine Verlängerung der Ausnahme für Knopfzellen in Hörgeräten ist derzeit im Prüfungsverfahren, allerdings noch nicht gewährt. Weitere Änderungen betreffen die Entnehmbarkeit von Altakkumulatoren und Altbatterien, Registrierung, Kapazitätskennzeichnung von Batterien sowie die Aufhebung der Entscheidung 2009/603 der Kommission mit Wirkung ab 1. Juli 2015.

Die Batterierichtlinie 2006/66 sieht Mindest-Sammelziele vor und umfasst einen Entwurf der Herstellerpflichten, zudem verbietet sie den Einsatz von Cadmium. Alle Batteriehersteller sind zur Registrierung in jedem EU-Staat verpflichtet, in welchem sie ihre Batterien auf den Markt bringen (mit der möglichen Ausnahme von Händlern in einigen Staaten).

Batteriekennzeichnungspflicht:

  • Auf der Batterie; ist diese zu klein, dann auf der Verpackung: Symbol einer durchgestrichenen Mülltonne
  • Kapazität der Batterien (Geräte- und Automobilbatterien)

Seit dem 26.9.2009 muss angegeben werden:

  • „Hg“ unter dem Mülltonnensymbol, wenn Batterie mehr als 5 ppm Quecksilber enthält oder
  • „Pb“ unter dem Mülltonnensymbol, wenn Batterie mehr als 40 ppm Blei enthält.

(ah)

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