Darunter wurden fünf Stoffe wegen ihrer PBT/vPvB–Eigenschaften (persistent; bioakkumulativ; giftig beziehungsweise sehr persistent, sehr bioakkumulativ) aufgenommen (zum Beispiel DecaBDE), weitere fünf Stoffe, die vergleichbar besorgniserregende Eigenschaften haben wie atemwegsreizende oder hormonähnliche Wirkung (zum Beispiel Nonylphenol) sowie 44 krebserzeugende, mutagene oder reproduktionstoxische Stoffe (beispielsweise Bleioxid). Die aktuelle Liste mit den Kandidaten (inklusive Support-Dokumente) für die Aufnahme in den Anhang XIV der REACH-Verordnung ist auf der Webseite der ECHA einsehbar. Geht es nach der EU-Kommission soll die Kandidatenliste bis 2020 alle relevanten SVHCs enthalten und regulierende Maßnahmen eingeleitet werden.

Diese Stoffe unterliegen nun einer Prüfung, ob sie in den Anhang XIV (Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe) übernommen werden sollen.

Eine Aufnahme würde das schrittweise Verbot bedeuten, wobei stoffspezifische Übergangsfristen vorgesehen sind. Zulassungsanträge für die genannten Stoffe müssten laut aktuellem Zeitplan bis spätestens Ende 2013/Anfang 2014gestellt werden. Ab 2015 wäre dann keine Verwendung der Stoffe in der EU ohne vorherige Zulassung erlaubt; Ausnahmen sind nicht vorgesehen.

In diesem Zusammenhang weist der FBDi ausdrücklich auf die Notifikationspflicht für SVHCs(Substances of Very High Concern) hin, die  seit dem 1. Juni 2011besteht. Sie gilt auch für bereits auf dem Annex XIV stehenden SVHCs.

Mit der Veröffentlichung der Kandidatenliste ergibt sich zwar noch keine Zulassungspflicht, aber weitreichende Informationspflichten in der Lieferkette:  REACH verpflichtet Unternehmen und Distributoren/Importeure zu einer Meldung an die ECHA, falls in ihren Erzeugnissen eine in der Liste identifizierte Chemikalie mit mehr als 0,1 Gewichtsprozent enthalten ist und diese Erzeugnisse in kumulativ mehr als einer Tonne pro Jahr importiert werden. Es bestehen eventuelle Ausnahmen gemäß Artikel 7(6); davon unberührt bleibt die Informationspflicht gegenüber Kunden nach Artikel 33 (1+2). Verstöße gegen diese Vorschriften werden mit Verwarnungen bis zu empfindlichen Strafen geahndet.

Der FBDi betont in diesem Zusammenhang auch die Frist für Zulassungsanträge, die 18 Monate vor Ende des sogenannten SunSet Dates (siehe Anhang XIV) ausläuft. Sollte für eine der Substanzen bis dann kein neuerlicher Antrag eingereicht und bewilligt sein, ist die weitere Verwendung dieser Substanz in Europa zu Produktionszwecken nach dem SunSet Date verboten. Dieser Antrag erfolgt nicht stoffbezogen, sondern Hersteller- und Verwendungs-bezogen.

(ah)

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