Die Bandbreite der sich aus dem Arbeitsschutz ergebenden einzelnen Arbeitsschutzverordnungen (BetrSichV, ArbStättV, BaustellenV, GefahrstoffV) verdeutlicht, dass für alle relevanten Gefährdungsbereiche im Hinblick auf das Schutzziel Sicherheit die jeweiligen Gefährdungsbeurteilungen erstellt werden müssen, damit daraus die für den Arbeitsschutz erforderlichen Maßnahmen abgeleitet werden können. Es ist die Pflicht des Arbeitgebers zu garantieren, dass tätigkeitsbezogene Risiken identifiziert und bewertet werden, damit diese wiederum mit entsprechenden Präventivmaßnahmen belegt werden und zu keinem vorhersehbaren Schaden führen. Sicherheit ist eine Frage der Vorsicht, der Fürsorge, der Fachkunde und des Willens zur Organisation. Demgemäß muss es Gefährdungsbeurteilungen für das Verwenden der Arbeitsmittel, das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten sowie den Umgang mit Gefahrstoffen geben. Finden die Präventivmaßnahmen aus den jeweiligen Arbeitsschutzverordnungen nicht die entsprechende Beachtung oder handelt der Arbeitgeber diesen Vorgaben willentlich zuwider, so regeln die Paragraphen 25 und 26 des ArbSchG, dass ein derartiges Verhalten strafrechtlich zu ahnden ist.
Schutzniveau einhalten
Im Elektrobereich gelten sowohl diese vorab beschriebenen allgemeinen Maßnahmen des Arbeitsschutzes, aber insbesondere auch die Anforderungen aus den elektrotechnischen Regelwerken, damit im speziellen Fachbereich Elektrotechnik die erforderlichen Sicherheitsanforderungen bekannt sind und eingehalten werden.
Gemäß Paragraph 49 Energiewirtschaftsgesetz ist rechtsfordernd und damit maßgeblich für die Statuierung der innerbetrieblichen Rechtskonformität gefordert, dass Energieanlagen so zu errichten und so zu betreiben sind, dass das Schutzniveau der allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten wird. Nur hierdurch wird erreicht, dass der für die Sicherheit des Anlagenbetriebs verantwortliche Arbeitgeber zu seinen Gunsten davon ausgehen darf, dass die erforderlichen sicherheitstechnischen Mindestvoraussetzungen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes und der organisatorischen Betriebssicherheit eingehalten werden. Die rechtssichere, weil schutzzielorientierte Organisationsstruktur im Bereich der Elektrotechnik ergibt sich maßgeblich aus der DIN VDE 0105-100 „Betrieb von elektrischen Anlagen“ in Verbindung mit der DIN VDE 1000-10 „Anforderungen an die im Bereich der Elektrotechnik tätigen Personen“. Hierbei ist den Regelwerken der Elektrotechnik quasi eine Rechtsnormenqualität zuzugestehen, da diese im sogenannten autonomen Arbeitsschutzrecht, also dem Arbeitsschutzrecht der Unfallversicherungsträger namentliche Nennung finden. Es steht obergerichtlich zweifelsfrei fest, dass die Nichtbeachtung von Unfallverhütungsvorschriften immer eine grob fahrlässige Fehlverhaltensweise darstellt, weil sich hierin die Strukturprinzipien einer betriebssicheren Organisation verwirklichen und deren Beachtung als Wissensstand der Kompetenzträger und Sachwalter des Arbeitsschutzes zwingend erforderlich ist.
Verantwortungsübergang auf fachkundige Delegationsempfänger
Zusammengefasst erfolgt hiernach im Rahmen einer Pflichtenübertragung durch den Arbeitgeber ein Verantwortungsübergang auf einen fachkundigen Delegationsempfänger, damit dieser als verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK) mit seinem Wissen, seinen Betriebskenntnissen und den organisatorischen Strukturvorgaben Sicherheitsziele innerbetrieblich festlegen und erreichen kann.
Die VEFK ist Ausführungs- und Überwachungsgarant hinsichtlich der gesamten Elektrosicherheit eines Unternehmens. Zu ihren Aufgaben gehört unter anderem, dass eine rechts- und regelwerkskonforme Organisationsstruktur im Bereich der Elektrotechnik aufgebaut und erhalten bleibt. Ferner erfolgt durch sie die Auswahl, Bestellung, Qualifizierung sowie die Fortbildung der Elektrofachkraft (EFK).
(hw)