
Klar, wer Produkte nach Europa importiert muss eine CE-Kennzeichnung vorweisen. Das System basiert im Prinzip auf einer Selbstkontrolle von Hersteller und Importeur. Doch das klappt nicht immer so reibungslos wie man es sich wünscht. Da ich in der Kabelbearbeitung tätig bin und hier auch gerade mein neues Unternehmen Beierwireconsulting gründe, musste ich mich intensiv mit der CE-Kennzeichnung befassen. In vielen Gesprächen mit kabelverarbeitenden Unternehmen und mehreren autorisierten amtlich zugelassenen Stellen bestätigte sich zu meinem großen Erstaunen immer wieder: die Regularien hinter der CE-Kennzeichnung werden fröhlich ignoriert. Beispiele gefällig?
- Ein Produkt enthält zwar eine CE-Konformitätserklärung, die wurde aber vor der Einführung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Ende 2009 ausgestellt. Damit ist sie heute ungültig.
- An einer anderen Maschine fehlt eine Schutzabdeckung.
- Auf dem Typenschild eines dritten Geräts fehlt die Hersteller- oder Importeursadresse in Europa.
Die Liste ließe sich beliebig fortsetzen. Dabei gibt es für den Bereich Kabelbearbeitungsequipment gesetzlich vorgeschriebene und bindende CE-Kennzeichnungen und Schutzbestimmungen nach der Maschinenrichtlinie 2006/42EG. Diese Regeln besagen auch sehr eindeutig, dass ein Importeur, der Geräte aus Drittländern vertreibt, bei Missachtung der CE-Regel selbst die Haftung für Schäden übernehmen muss. Und zwar nicht nur seine Firma, sondern ganz privat die jeweilige Geschäftsleitung des Unternehmens, das den Erstimport in die EU vornimmt und die Maschine in den freien Verkehr bringt. Selbst der Unternehmer, der nicht ordnungsgemäß zertifizierte und dokumentierte Maschinen oder Geräte in der eigenen Produktion einsetzt, haftet im Schadensfall. Und zwar er selbst, persönlich.
Ratschläge befolgen
Im Netz finden sich sehr viele aussagefähige Hinweise hierzu, zum Beispiel beim Newsletter von ce-richtlinien.eu. Hier berichten unter anderem Juristen wie Rechtsanwalt Prof. Dr. Thomas Klindt. Wer sich unsicher fühlt, kann sich auch bei den IHK-Stellen beraten lassen. Viele Grundregeln lassen sich sehr einfach überprüfen:
- Die EU-Herstellerinformationen müssen klar am Typenschild und in der Betriebsanleitung ersichtlich sein, die CE- Erklärung in Landessprache des Betreibers sollte ebenfalls vorhanden sein.
- Die CE-Konformitätserklärung muss in der Landessprache des Herstellers/Importeurs vorliegen – und zwar typbezogen. Serienabnahmen-Zertifizierungen sind unzulässig, Einzelabnahmen bindend vorgeschrieben.
Eine ordentlich erscheinende Dokumentation ist aber noch lange nicht ausreichend. Der Importeur muss die Überprüfungen des Produkts in Hinsicht auf Arbeitsschutz selbst vornehmen – jede Veränderung an gelieferten Maschinen, zum Beispiel an Abdeckungen oder Materialauslässen, bringt den Unternehmer wieder in die Haftung.
Hans-Peter Beier

(lei)
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