Anlässlich eines weiteren gravierenden Falls warnt das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) zum wiederholten Mal vor betrügerischen und irreführenden Zahlungsaufforderungen. Im aktuellen Fall geht es um gefälschte Rechnungen an Inhaberinnen und Inhaber eingetragener Marken, die unerlaubterweise das Logo des DPMA und die Adresse des Informations- und Dienstleistungszentrums des DPMA in Berlin enthalten. Sie sind angeblich im Namen einer hochrangigen Mitarbeiterin der oberen Bundesbehörde verfasst und fordern zur Zahlung bestimmter Summen auf ausländische Konten auf.
Die dem DPMA bisher vorliegenden gefälschten Rechnungen wurden allem Anschein nach als frankierter Brief verschickt und verweisen auf polnische Bankverbindungen. Nach bisherigen Erkenntnissen sind die Schreiben an Markeninhaberinnen und Markeninhaber gerichtet, deren Anmeldungen 2020 oder früher eingegangen waren und die ihre Markenurkunde bereits erhalten haben. Seit Dienstag gingen deswegen beim Zentralen Kundenservice des Amtes in München zahlreiche Anfragen alarmierter Bürgerinnen und Bürger ein. Bis Dienstagnachmittag erhielt das DPMA dazu mehr als 200 E-Mails und Anrufe. Das DPMA hat umgehend Anzeige erstattet, damit die Angelegenheit strafrechtlich verfolgt wird.
Einen ähnlichen Fall hatte das DPMA im Juli registriert. Damals richteten sich die Aufforderungen an Personen und Unternehmen, deren angemeldete Marken noch nicht eingetragen waren. Die Rechnungen kamen seinerzeit vorgeblich von einem hochrangigen DPMA-Mitarbeiter.
Auf LinkedIn berichteten Nutzer ebenfalls von der Betrugsmasche. Ein Post zeigt das Schreiben vom angeblichen DPMA. Es enthält Daten aus dem Patentregister und verschiedene Paragraphen. Auf den ersten Blick sieht es authentisch aus. Verdächtig ist aber die IBAN: Sie gehört zu einem polnischen Konto.
DPMA stellt keine Rechnungen!
Das DPMA ruft dazu auf, keineswegs auf derartige Zahlungsaufforderungen einzugehen. Die Behörde weist nachdrücklich darauf hin, dass von offizieller Seite für Anmelde-, Jahres- und Verlängerungsgebühren weder Rechnungen noch Zahlungsaufforderungen versendet werden. Empfangsbestätigungen, die das Amt im Nachgang zu einer Markenanmeldung verschickt, enthalten lediglich Gebühreninformationen – für die fristgerechte Überweisung der Gebühren ist jeder Anmelder selbst verantwortlich. Für die Veröffentlichung der Schutzrechte in den amtlichen Registern entstehen keine zusätzlichen Gebühren. An das DPMA gerichtete Überweisungen sind ausschließlich auf das Konto der Bundeskasse mit der IBAN DE84 7000 0000 0070 0010 54 zu überweisen.
Allen Betroffenen, die auf solche Zahlungsaufforderungen hin bereits Geld überwiesen haben, rät das DPMA unbedingt selbst Anzeige zu erstatten. Wer solche Schreiben erhalten hat, kann sie dem Amt schicken, damit sie dessen Anzeige beigefügt werden können.
Daran erkennt man zweifelhafte Schreiben
Über den aktuellen Fall hinaus werden Bürger immer wieder in illegaler oder irreführender Weise zur Zahlung vermeintlicher Gebühren aufgefordert oder mit zweifelhaften Angeboten konfrontiert. Der Angebotscharakter der Schreiben ist häufig nicht auf den ersten Blick erkennbar und ergibt sich oft erst bei genauer Lektüre eines kleingedruckten Textes oder der teilweise rückseitig abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Wer derartige Schreiben mit Zahlungsaufforderungen für Schutzrechte erhält, sollte diese daher immer genau prüfen. Hinweise darauf, dass es sich nicht um ein amtliches Schreiben handelt, sind zum Beispiel eine Kontoverbindung der Firma im Ausland, etwa in Polen (PL), Zypern (ZY), Tunesien (TN) oder Bulgarien (BG), oder ein vorausgefüllter Überweisungsträger.
Weitere Informationen zu irreführenden Zahlungsaufforderungen und zu den amtlichen Gebühren sind auf den Internetseiten des DPMA zu finden.