Die Verordnung trat am 19. März in Kraft. Betroffene Erzeugnisse dürfen danach nicht mehr auf dem Markt vertrieben werden. „Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass die Gewichtsbeschränkung auf der Ebene des Lackes und nicht des Erzeugnisses berechnet wird“, erläutert Jens Dorwarth, Vorsitzender des AK Umwelt & Compliance des FBDi. Zu den Erzeugnissen, die in der Elektronik zu finden sein können, zählen unter anderem speziell beschichtete Stecker und Steckerbuchsen für spezielle Anwendungen, aber auch Gehäuse.

Dabei geht es um Konzentrationen (Cd-Metall) von ≥ 0,01 Gewichtsprozent in Anstrichfarben und Lacken mit den Codes [3208]* und [3209]*, die verwendet oder in Verkehr gebracht werden. Bei diesen erwähnten Anstrichfarben und Lacken mit einem Zinkgehalt von über 10 Gewichtsprozent der Anstrichfarbe bzw. des Lackes darf der Cadmiumgehalt (CD-Metall) nicht ≥ 0,1 Gewichtsprozent betragen. Gestrichene/lackierte Erzeugnisse dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn deren Cadmiumgehalt (Cd-Metall) ≥ 0,1 Gewichtsprozent der Anstrichfarbe/des Lackes auf dem gestrichenen/lackierten Erzeugnis beträgt.

 

(*) Fußnote:

3208: Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem nicht wässrigen Medium dispergiert oder gelöst.

3209: Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem wässrigen Medium dispergiert oder gelöst

(mrc)

Sie möchten gerne weiterlesen?

Unternehmen

FBDi Fachverband der Bauelemente Distribution e.V. (FBDi e.V.)

Nassauische Str. 65A
10717 Berlin
Germany