Die International Air Transport Association (IATA) gibt neue Akku-Verpackungsvorschriften vor.

Die International Air Transport Association (IATA) gibt neue Akku-Verpackungsvorschriften vor.IATA

Wenn der Akku eines Smartphones oder Laptops bei einer Flugzeugeinreise in die USA streikt und sich das Gerät nicht mehr einschalten lässt, dürfen Passagiere künftig diese Geräte nicht mehr mit an Bord nehmen. Doch auch für Akkus und Batterien selbst gelten neue Vorschriften beim Luftverkehr: Durch die Verschärfung der International Air Transport Association (IATA) ist nun eine Versendererklärung (Shipper‘s Declaration) erforderlich. Details stehen im „Lithium Battery Guidance Document“ der 55. Ausgabe der IATA-DGR (Dangerous Goods Regulations: Regelwerk für den Transport von Gefahrgut im Luftverkehr).

Grundsätzlich dürfen nur solche Batterien transportiert werden, die die Anforderungen des „UN manual of tests and criteria Kapitel 38.3“ erfüllen und unter einem Qualitätsmanagementsystem gefertigt wurden. Für Batterien (UN 3480) mit einer Energie ≤ 100 Wh gibt es vereinfachte Anforderungen an den Gefahrgutversand, während Batterien ≥ 100 Wh immer als Gefahrgut (Klasse 9) gelten. Grundsätzlich sind zusätzliche Sicherheitsanforderungen bei Verpackung, Kennzeichnung und Begleitdokumente zu befolgen. Diese Änderungen betreffen jegliche Versendung als Fracht auf Passagier-, aber auch auf Frachtmaschinen.

Batterien in Passagiermaschinen

Für die Mitnahme im Passagiergepäck (Handgepäck und aufgegebenes Gepäck) gilt: Im Passagierraum eines Flugzeugs dürfen Lithiumbatterien oder Geräte mit solchen Lithiumbatterien (mit oder in Ausrüstungen verpackt – UN 3481 oder UN 3091, unter anderem auch Smartphones und Tablets) nur dann befördert werden, wenn die Leistung ≤ 100 Wh pro Batterie beträgt, und wenn sie weitere Kriterien erfüllen, unter anderem:

  • Bei Ersatzakkumulatoren sind die Batterien gegen Kurzschluss und gegen Beschädigungen zu sichern (nur Batterien, Batterien mit Ausrüstungen verpackt).
  • Bei eingesteckten oder eingesetzten Batterien muss das Gerät so gesichert sein, dass ein versehentliches Einschalten nicht möglich ist.
  • Batterien müssen so geschützt sein, dass ein Kontakt mit leitfähigen Werkstoffen innerhalb derselben Verpackung nicht zu einem Kurzschluss führen kann.
  • Starke Außenverpackung.
  • Dies gilt nur für Geräte zur persönlichen Nutzung (zum Beispiel Mobiltelefone oder Digitalkameras). Alle anderen Geräte müssen als entsprechende Fracht aufgegeben werden.

In diesem Zusammenhang weist der Elektronik-Distributorenverband FBDi ausdrücklich darauf hin, dass der Transport von Lithium-Batterien oder Geräten mit Lithium-Batterie auf Passagiermaschinen im Ermessen der Fluglinie liegt. In jedem Fall ist ein Nachweis des UN-Tests 38.3 für die Batterien angeraten. Der Versender muss bei jedem gewerblichen Versand von Lithium-Ionen-Batterien die Vorgaben der Transportrichtlinien in eigener Verantwortung einhalten.

(jck)

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