Mess- und Eichgesetz ZVEI

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Die Bundesregierung zeigt sich zunehmend besorgt über den stockenden Ladeinfrastrukturausbau in Deutschland. Auf Initiative des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz und unter Beteiligung der im ZVEI vertretenen Ladeinfrastrukturhersteller sollen nun Potenziale für die rechtliche Vereinfachung des Ausbaus identifiziert werden, um mehr Tempo auf dem Weg in die Verkehrswende aufzunehmen. Vor diesem Hintergrund sind mögliche Hindernisse im deutschen Mess- und Eichrecht in den Fokus gerückt.

Das am 1. Januar 2015 in Kraft getretene Mess- und Eichgesetz enthält Regelungen, um die Genauigkeit von Messungen sicherzustellen und wird im Handel, der Industrie und dem Verkehr angewendet. Auch die Hersteller von Ladeinfrastruktur haben nun seit mehreren Jahren eichrechtskonforme Systeme entwickelt und erfolgreich im Markt etabliert.

Bewertung durch die Ladeinfrastrukturhersteller

Das deutsche Mess- und Eichrecht stellt ein zentrales Element des Verbraucherschutzes bei der Lieferung von Elektrizität dar. So wird nachhaltig Vertrauen der Endkundinnen und Endkunden in eine sichere und zuverlässige Verarbeitung von Messwerten bei der Abrechnung von Ladetransaktionen geschaffen. Dieses Vertrauen bildet aus Sicht der Hersteller eine wichtige Grundlage für den Erfolg und die breite gesellschaftliche Akzeptanz der Elektromobilität. Trotz der anerkannten und etablierten Technik bedarf es bei Teilaspekten jedoch einer praxisnäheren Handhabung, um Folgeaufwände zu minimieren und Ressourcen von Herstellern, Betreibern und Behörden auf den Ausbau der Ladeinfrastruktur zu konzentrieren.

E-Mobility: Laden

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Vereinfachung von Prüfverfahren

Die Eichung einer Ladesäule bei der Instandsetzung sowie nach Ablauf der Eichfrist muss aktuell durch einen zertifizierten Instandsetzer erfolgen. Dafür sind ein hoher zeitlicher Aufwand sowie spezielles, kostspieliges Messequipment erforderlich. Die darauffolgende (Nach-)Eichung erfolgt durch eine benannte Eichstelle, womit ein Doppelaufwand für die Anfahrt und die Messung in Verbindung mit erheblichen Kosten für den Betreiber und den Hersteller entsteht. Dieser Gesamtprozess könnte durch den Einsatz einer Elektrofachkraft, die ausschließlich herstellergeprüfte Originalteile verbauen darf, sowie einer stichprobenartigen Prüfung, sinnvoll verschlankt und beschleunigt werden.

Verlässlicher Anforderungsrahmen

Kritisch zu sehen sind immer wieder auftretende und kurzfristig umzusetzende rechtliche Anpassungen der Anforderungen an Ladesäulen, die unter anderem bei Revisionen von Produkten zu Nacharbeiten und Redesigns führen. Zur Herstellung eines verlässlichen Anforderungsrahmens sollten Verschärfungen bis zu einem den Herstellern bekannten Datum ausbleiben. Sinnvoll wäre die Aufnahme von klar geregelten Fristen und Übergangsbestimmungen. Erst nach Ablauf der festgelegten Übergangsfristen sollten die Hersteller verpflichtet sein, auf Basis der dann geltenden Anforderungen ihre Produkte weiterzuentwickeln.

Übergangsfristen für Megawatt-Ladesysteme

Die zügige Elektrifizierung des Schwerlastverkehrs ist das erklärte Ziel der Bundesregierung, und viele Hersteller entwickeln bereits Megawatt-Ladesysteme. Allerdings bietet aktuell kein Zählerhersteller eichrechtskonforme Gleichstrom-Lösungen für diese Ladeleistungen an. Eine ausreichende Anzahl an eichrechtskonformen Messeinrichtungen ist vor Ende des Jahres 2027 nicht zu erwarten. Daher sollte der Vollzug gegen Megawatt-Ladesysteme durch die Landeseichbehörden ausgesetzt werden, bis ausreichend eichrechtskonforme Messsysteme am Markt zur Verfügung stehen, um die Elektrifizierung des Schwelastverkehrs nicht auszubremsen.

ZVEI-Gastkommentar: Was der ZVEI dazu sagt

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